Vergleich

Was macht die beste KI für eine Anwaltskanzlei aus?

4 Min. LesezeitVon FlowAgentur
Was macht die beste KI für eine Anwaltskanzlei aus?

Direkt zur Leistung: KI für Rechtsanwaltskanzleien Typische Abläufe, passende Einsatzmöglichkeiten und Grenzen für deine Branche.


Kurz gesagt: Die beste KI für eine Anwaltskanzlei ist nicht die mit der längsten Funktionsliste, sondern die, deren Vertrag und Datenverarbeitung zur anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht passen. Drei Kriterien entscheiden vor jedem Funktionsvergleich: ob der Anbieter einen Vertrag mit Geheimhaltungsverpflichtung nach § 43e BRAO anbietet und nicht nur einen Standard-Auftragsverarbeitungsvertrag, wo die Daten verarbeitet werden, und ob eine eigenverantwortliche Prüfung der Ausgabe durch die Anwältin oder den Anwalt vorgesehen bleibt. Erst danach lohnt sich der Blick auf Recherche-, Dokumenten- oder Diktierfunktionen.

Der Rest dieses Beitrags geht diese Kriterien einzeln durch – auf Basis der Hinweise der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zum Einsatz von KI und der einschlägigen Vorschriften in BRAO und StGB.

Warum eine Kanzlei nicht wie jeder andere Betrieb einkauft

In den meisten Unternehmen ist die Frage nach der besten KI vor allem eine Frage nach Funktion, Preis und Datenschutz nach DSGVO. In einer Kanzlei kommt eine zusätzliche, strengere Ebene dazu: die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO. Sie erstreckt sich laut dem BRAK-Leitfaden auf „alles“, was der Anwältin oder dem Anwalt in Ausübung des Berufs bekannt wird – dazu zählen ausdrücklich auch Namen von Mandanten und schon die Tatsache, dass überhaupt ein Mandat besteht. Die unbefugte Offenbarung ist zusätzlich über § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbewehrt.

Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die betroffenen Daten personenbezogen im Sinne der DSGVO sind. Ein KI-Anbieter, der ausschließlich einen datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeitungsvertrag anbietet, deckt damit nur einen Teil dessen ab, was eine Kanzlei rechtlich braucht.

Die drei Kriterien vor jedem Funktionsvergleich

1. Der Vertrag: mehr als ein Standard-AVV

Nach § 43e Abs. 2 und 3 BRAO muss die Anwältin oder der Anwalt mit einem Dienstleister – dazu zählen auch Anbieter von KI-Lösungen – nach sorgfältiger Auswahl einen Vertrag zumindest in Textform schließen. Dieser muss laut dem BRAK-Leitfaden mindestens enthalten:

  • eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit mit Belehrung über die strafrechtlichen Folgen eines Verstoßes,
  • eine Beschränkung auf den Zweck, für den die Information überlassen wurde (Zweckgebundenheit),
  • eine Regelung, dass die Zusammenarbeit unverzüglich beendet werden muss, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gewährleistet sind.

Ein KI-Anbieter, der nur einen allgemeinen DSGVO-Auftragsverarbeitungsvertrag über ein Online-Formular anbietet, erfüllt diesen zusätzlichen Mindestinhalt in aller Regel nicht automatisch. Das muss vor der Auswahl gezielt nachgefragt werden.

2. Der Serverstandort und die Auslandsverarbeitung

Nach § 43e Abs. 4 BRAO muss bei ausländischen Anbietern der Geheimnisschutz im Zielland mit dem im Inland vergleichbar sein. Viele bekannte Sprachmodell-Anbieter sitzen in den USA; ob dort ein vergleichbares Schutzniveau vorliegt, ist laut dem BRAK-Leitfaden nicht abschließend geklärt. Die Empfehlung der BRAK lautet deshalb, wo möglich Anbieter mit Serverstandort in Deutschland oder der EU zu bevorzugen – bei Drittländern ohne vergleichbares Datenschutzniveau wie Indien oder China verlangt § 43e Abs. 4 BRAO ausdrücklich zusätzliche Schutzmaßnahmen.

3. Die eigenverantwortliche Prüfung bleibt bei der Kanzlei

Nach § 43 Satz 1 BRAO ist die Anwältin oder der Anwalt zur gewissenhaften Berufsausübung verpflichtet – dazu gehört der Grundsatz der höchstpersönlichen Leistungserbringung. Ein KI-System darf laut dem BRAK-Leitfaden deshalb nur zur Unterstützung eingesetzt werden, nicht als Ersatz. Jede KI-Ausgabe braucht eine eigenverantwortliche Überprüfung und Endkontrolle durch eine Person mit Berufsqualifikation – unabhängig davon, wie zuverlässig das Werkzeug in der Vergangenheit war. Sprachmodelle können nach dem Stand der Technik weiterhin inhaltlich falsche, aber überzeugend klingende Ergebnisse liefern.

Vergleichstabelle: woran sich ein passendes Angebot erkennen lässt

| Kriterium | Reicht nicht aus | Passt zu einer Kanzlei | |---|---|---| | Vertrag mit dem Anbieter | nur allgemeiner AVV nach Art. 28 DSGVO | zusätzlicher Vertrag mit Geheimhaltungsverpflichtung nach § 43e BRAO | | Serverstandort | keine Angabe oder Verarbeitung in einem Land ohne vergleichbares Schutzniveau | Deutschland oder EU, beziehungsweise belegte gleichwertige Schutzmaßnahmen | | Umgang mit Anfragen | vollständige Mandatsunterlagen werden hochgeladen | wo möglich nur abstrakte, anonymisierte Anfragen ohne Rückschluss auf das Mandat | | Ergebnisprüfung | KI-Ausgabe wird direkt verwendet | eigenverantwortliche Prüfung und Endkontrolle durch die Anwältin oder den Anwalt | | Einsatzzweck | Ersatz der rechtlichen Bewertung | Unterstützung bei Recherche, Dokumentenvorbereitung, Zusammenfassungen |

Wo es eng wird

Bei besonders sensiblen Mandaten reicht nach dem Wortlaut von § 43e BRAO ein allgemeiner Rahmenvertrag mit einem Anbieter nicht in jedem Fall aus – hier kann eine gesonderte Prüfung des Einzelfalls nötig sein, unter Umständen mit zusätzlicher Rücksprache. Und dort, wo ein Automatisierungsgrad so hoch wird, dass fraglich ist, ob überhaupt noch eine anwaltliche Tätigkeit vorliegt, entstehen laut dem BRAK-Leitfaden zusätzliche steuer- und versicherungsrechtliche Risiken, etwa bei der Berufshaftpflichtversicherung. Diese rechtliche Bewertung im Einzelfall kann keine allgemeine Übersicht wie dieser Beitrag leisten – dafür braucht es die konkrete Prüfung des eigenen Vorhabens.

Der nächste Schritt

Welche Kriterien allgemein in ein gutes Automatisierungsangebot gehören – unabhängig von der Branche –, steht im Beitrag Was in einem guten Automatisierungsangebot stehen muss. Wenn ihr klären wollt, ob ein bestimmtes KI-Werkzeug oder ein Vorhaben in eurer Kanzlei zu diesen Kriterien passt, ist das eine passende Frage für eine Einordnung über unsere Seite KI-Agentur oder Anbieterauswahl.

Quellen und Grundlagen

Niko Kozak, Gründer von FlowAgentur

Geschrieben von Niko Kozak

Gründer von FlowAgentur. Führt die Prozessanalysen durch — über 300 bisher — und entscheidet mit den Betrieben, welche Abläufe sich automatisieren lassen und welche nicht. Was hier steht, stammt aus diesen Gesprächen und aus über 2.000 umgesetzten Automatisierungen bei über 200 Unternehmen.

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Häufige Fragen dazu

Gibt es die eine beste KI für Anwaltskanzleien?
Nein. Welches Werkzeug passt, hängt vom Einsatzzweck, vom Vertrag des Anbieters und vom Serverstandort ab. Ein Tool, das für die interne Terminplanung völlig unproblematisch ist, kann für die Arbeit an einem Mandat ungeeignet sein, wenn der Anbieter keinen ausreichenden Vertrag zur Verschwiegenheit anbietet.
Darf ich Mandantendaten überhaupt in ein KI-Tool wie ChatGPT eingeben?
Nur unter engen Voraussetzungen nach § 43e BRAO: sorgfältige Auswahl des Anbieters, ein Vertrag mit Geheimhaltungsverpflichtung und Belehrung über die Straffolgen, und Beschränkung auf das für die Dienstleistung Erforderliche. Wo möglich, sollten Anfragen ohnehin so abstrakt gestellt werden, dass kein Rückschluss auf ein konkretes Mandat möglich ist.
Reicht ein normaler Auftragsverarbeitungsvertrag nach der DSGVO aus?
Nein. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO schützt personenbezogene Daten. Die anwaltliche Verschwiegenheit nach § 43a BRAO geht darüber hinaus und erfasst auch Informationen ohne Personenbezug, etwa den bloßen Umstand, dass ein Mandat besteht. Dafür verlangt § 43e BRAO einen eigenen Vertrag mit zusätzlichem Mindestinhalt.
Muss ich Mandanten informieren, wenn ich KI-Tools einsetze?
Nach aktuellem Stand ergibt sich aus BRAO und BORA im Grundsatz keine eigene berufsrechtliche Pflicht dazu. Aus dem allgemeinen Vertragsrecht oder dem Wettbewerbsrecht kann sich im Einzelfall trotzdem eine Transparenzerwartung ergeben, weshalb ein offener Umgang und im Zweifel eine vertragliche Regelung mit dem Mandanten empfehlenswert bleiben.
Ersetzt ein KI-Tool die Prüfung durch die Anwältin oder den Anwalt?
Nein. Nach § 43 BRAO bleibt die eigenverantwortliche Überprüfung und Endkontrolle der KI-Ausgabe Aufgabe der Anwältin oder des Anwalts. KI darf unterstützen, aber die anwaltliche Tätigkeit nicht ersetzen.